In Deutschland wird inzwischen jede dritte Ehe geschieden. Dies kann sich nicht nur zur persönlichen Tragödie auswirken, sondern auch Ihren Betrieb in Gefahr bringen.
Wie denken Sie über die Möglichkeit eines
Ehevertrages
?
Ein Ehevertrag kann selbst Jahre nach der Hochzeit sinnvoll für Sie sein.
Mit der Hochzeit gehen Sie mit Ihrem Ehepartner automatisch eine
Zugewinngemeinschaf
t (gesetzlicher Güterstand) ein.
Das besondere daran: Erzielt ein Partner in der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs als der andere, muss er im Fall einer Scheidung einen Ausgleich dafür zahlen. Der Ausgleich beträgt die
Hälfte des höheren Vermögenszuwachses.
Wenn Ihre Geschäfte erfolgreich laufen und Ihr Betrieb wächst, könnte eine Scheidung besonders fatale Folgen haben. Der Zugewinnaus- gleich, den Sie zahlen müssten, wäre dann natürlich besonders hoch.
Wie könnten bzw. wollten Sie das Geld dafür aufbringen ?
Kredit aufnehmen ? Betriebs- vermögen versilbern ? Gleich das ganze Unternehmen verkaufen ?
Oder wäre es besser, wenn Sie den
Anspruch auf Zugewinnausgleich
mit einem Ehevertrag
einschränken
?
Das nennt man dann einen
modifizierten
Zugewinnausgleich.
In Ihrem Ehevertrag sollten Sie eine Stundung oder Ratenzahlung des Zugewinnausgleichs vereinbaren. So verschaffen Sie sich Zeit, um das nötige Geld aufzutreiben.
Wie wird das
vorhandene Vermögen bewertet
? Legen Sie konkrete Modalitäten fest. Das gilt insbesondere für den Wert Ihres Unternehmens. Beispielsweise können Sie den Unternehmenswert mit dem doppelten Jahresgewinn ansetzen. Sie würden Konflikte über die Art und Weise der Bewertung auf diese Weise vermeiden.
Sie können auch Bedingungen in einem Ehevertrag festlegen, z.B. eine bestimmte Mindestdauer der Ehe.
Das unternehmerische Vermögen können Sie auch ganz aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Dann wird es im Eventualfall bei der Berechnung des Zugewinnaus- gleiches ausgeklammert.
Bleiben Sie fair
, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner über einen Ehevertrag sprechen und sorgen Sie für einen gerechten Ausgleich.
Das kann etwa ein Mindestunterhalt oder die Übertragung bestimmter privater Vermögenswerte (z.B. das Familienheim) sein.
Bedenken Sie:
Das letzte Hemd hat keine Taschen.