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Sozialversicherungsstatus
Neues Genossenschaftsrecht ist vorteilhaft für (Handwerks-) Kooperationen
Am 18.08.06 trat die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes in Kraft. Damit werden genossenschaftliche Kooperationen (z.B. für das Handwerk) noch interessanter. Durch die Überarbeitung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) werden jetzt einige Erleichterungen für die Gründung neuer Genossenschaften und das Tagesgeschäft etablierter genossen- schaftlicher Kooperationen geschaffen. Nicht zuletzt für Handwerksbetriebe, die für zwischenbetriebliche Kooperationen einen verlässlichen und stabilen Rahmen suchen. Für die Gründung einer (Handwerker- ) Genossenschaft sind nun nicht mehr sieben, sondern nur noch drei Handwerker erforderlich. Solch eine "kleine Genossenschaft" bietet in mancher Hinsicht günstigere Bedingungen als eine kapitalorientierte GmbH oder die weniger klar strukturierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Genossenschaften bis 20 Mitglieder können künftig auf einen mehrköpfigen Vorstand verzichten, ein Aufsichtsrat kann ganz entfallen.
Die Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband hat der Gesetzgeber nicht geändert. Dadurch soll die geringe Insolvenzquote bei Genossenschaften weiter gewähr- leistet werden (umfangreiche Gründungsprüfung wegen rechtlicher, steuerlicher und betriebs- wirtschaftlicher Aspekte). Wie Erfahrungen mit GmbH und KG zeigen, würden viele Genossen- schaften ohne diese Prüfung in den ersten fünf bis sieben Jahren nach der Gründung insolvent oder still liquidiert.Die ausschließliche Erbringung von Sacheinlagen als Einzahlung auf den Geschäftsanteil ist möglich. So kann der einzelne Handwerker statt Geld etwa seine Maschinen einbringen. Auch die Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens ist künftig möglich. In der Regel wird es sich dabei um einen Betrag handeln, der einem Geschäftsanteil entspricht. In einer (Handwerker-) Genossenschaft bedeutet das, dass die Beteiligungsverhältnisse flexibel angepasst werden und Junghandwerker nach und nach in den gemeinsamen Betrieb einsteigen können.
Investierende Mitglieder werden zugelassen ! Das sind Personen, die für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, die aber dennoch zur Erbringung einer Einlage bereit sind. Damit wird die Eigenkapital- beschaffung und –erhaltung erleichtert. Investierende Mitglieder bedürfen der Zustimmung der General- versammlung. Außerdem muss sichergestellt werden, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in Abstimmungen nicht überstimmen können (Sperrminorität). Genossenschaftsmitglieder, die an der Generalversammlung nicht persönlich teilnehmen können, können Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch fassen. Eine Stimmvollmacht muss nicht mehr erteilt werden.
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