Liquidität für den Mittelstand
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Sozialversicherungsstatus
VISSU e.V. Aktionsgemeinschaft Insolvenzverhütung und Sanierung
Gesellschafter haften direkt, wenn ...
Das Insolvenzverfahren gleicht einem Wettlauf der Gläubiger um das verbleibende Vermögen der Pleitefirma. Wer sich direkt an an einen Gesellschafter halten kann, anstatt auf die Masse angewiesen zu sein, hat einen bedeutenden Startvorteil. Der Bundesgerichtshof (IX ZR 265/01) hat die Voraussetzungen geklärt, unter denen ein solcher direkter Durchgriff nach wie vor möglich ist. - einem Insolvenzverwalter ist nur dann der direkte Zugriff auf den Gesellschafter erlaubt, wenn es um dessen klassische handelsrechtliche Mithaftung für Gesellschaftsschulden geht (Juristen nennen das die "akzessorische Haftung"). - existiert ein davon unabhängiger Rechtsgrund, der dem Gläubiger einen Anspruch gegen den Gesellschafter gibt,, dann darf er diesen nach wie vor direkt in Anspruch nehmen und muss sich nicht auf die Konkursmasse verweisen lassen. Wer sich z.B. eine Bürgschaft oder ähnliche Sicherheit vom Gesellschafter geben läßt, ist für den Fall einer Pleite besser abgesichert. Er braucht das Feld nicht dem Insolvenzverwalter allein überlassen, sondern kann den Anspruch selbst eintreiben.
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